Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.) Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote mit oder an Unternehmer i.S. des KSchG. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Vertragsbedingungen des Auftraggebers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von Seiten des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Vertragsschluss

1.) Unsere Angebote sind freibleibend entsprechend unserer Verfügbarkeit.

2.) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3.) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtig und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert, die Gegenleistung wird – soweit bereits geleistet – unverzüglich zurückerstattet.

Die dem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Pläne und Skizzen, usw. sind für spätere Ausführungen nicht verbindlich, Änderungen in Technik, Form, Ausführung und Farbe bleiben vorbehalten.
Eigentumsrechte und Urheberrechte an diesen Unterlagen verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen Drittenohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an den Auftragnehmer zurück zu geben. Bei Verwendung ohne Zustimmung, ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eine Abstammgebühr von 25 % der Vorschlagssumme berechtigt.

4.) Kostenvoranschläge sind entgeltlich und schließen die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführungen zusätzlicher Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt sind.

Kostenvoranschläge sind Offerte, die den Auftragnehmer nicht zur Annahme des Auftrags bzw. zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen verpflichten. Die mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages darüber hinaus verbundenen Leistungen, wie Planungsarbeiten, verlangte Bemusterung und ähnliches werden mit Regiestunden und anfallenden Materialkosten verrechnet. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbots ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

5.) Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen. Die Nichterteilung einer Bewilligung berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Weiters ist der Auftraggeber zur Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verpflichtet, die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, sowie Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber kostenlos beizustellen, wenn nichts anderes im Auftrag schriftlich vereinbart worden ist. Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als diese Geschäftsbedingungen nichts abweichendes regeln.

2.) Lieferung

1.) Die angegebene Lieferzeit gilt als annähernd und ist für den Fall unvorhergesehener Ereignisse oder Ereignisse höherer Gewalt, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten, für diesen nicht verbindlich. Der vom Auftragnehmer zeitgerecht angekündigte Liefertermin gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber diesen Termin nicht bis acht Tage davor nicht schriftlich widersprochen hat. Ist der Auftraggeber zum Lieferzeitpunkt nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Auftraggeber übernommen bzw. angenommen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten wie Bankspesen, Lagerkosten zu den angemessenen Preisen zu Lasten des Auftraggebers. Dies gilt auch bei Teillieferung. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen wird nur nach ausdrücklicher schriftlicher Übernahme gehaftet.

2.) Der Auftraggeber hat für den Fall, dass die Zulieferung der Ware bzw. des Werks schriftlich vereinbart wurde, jede Adressänderung dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Wohnungsermittlungen trägt der Auftraggeber.

3.) Die Bestellung gilt als unwiderruflich. Bestellte Waren werden vom Auftragnehmer weder ausgetauscht noch zurück genommen.

4.) Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.

5.) Werden vom Auftraggeber Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht jede Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.

6.) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, den Auftrag ganz oder teilweise an Subunternehmer weiterzugeben.

3.) Preise und Zahlungsbedingungen

1.) Alle Preise gelten ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Neuerscheinung des Kataloges/der Preisliste, verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Versand- kostenpauschale in einer mitgeteilten Höhe.

2.) Der Auftraggeber anerkennt die vom Auftragnehmer vorgeschriebenen Zahlungskonditionen als verbindlich. Mangels Abweichung der vertraglichen Regelung, erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware binnen einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum den Kaufpreis spätestens zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

Der Unternehmer hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber der Unternehmer behält sich der Auftragnehmer vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Netto- rechnungsbetrag, sofern der Kunde alle Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer, ist die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes auf ein Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen. Ebenso hat der Unternehmer kein Recht zur Aufrechnung.

Bestehen Gründe zur Annahme, dass in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine Verschlechterung eintritt oder eingetreten ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung der vertragsmäßigen Leistung von der Vorauszahlung von der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Nichtzahlung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz zu verlangen.

 

4.) Mängelhaftung, Verjährung

Sämtliche beauftragte Waren sind Einzelanfertigungen und können nicht umgetauscht werden. Sortenersatz in ähnlichen gleichwertigen Sorten oder anderen Größen wird vom Auftraggeber geduldet, falls nichts Gegenteiliges im Auftrag schriftlich vereinbart wurde.
Eine erhobene Mängelrüge berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung des Entgeltes. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf dieses Recht. Überhaupt ist die Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Entgeltes wegen irgendwelcher Gegenansprüche unzulässig.

Beanstandungen (Mängelrügen) der gelieferten Waren oder Dienstleistungen sind innerhalb von 5 Tagen nach deren Empfang schriftlich dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Für etwaige vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel gilt, dass diese zuerst zur Verbesserung berechtigt ist. Erst wenn die Verbesserung untunlich oder unmöglich ist, können Preisminderungsansprüche anerkannt werden. Sollte eine Behebung von etwaigen Mängeln durch den Auftragnehmer notwendig werden, so gilt für die Mängelbehebung eine angemessene Frist von zumindest 21 Tagen für den Auftragnehmer zur Mängelbehebung als vereinbart. Der Auftraggeber hat zum Verbesserungstermin die Werkstücke für den Auftragnehmer zur Abholung bereit zu stellen.

Der Auftraggeber bestätigt durch seine Unterschrift auf der Bestellung oder dem Lieferschein die Richtigkeit der Quantität und Qualität der bestellten Ware sowie die Richtigkeit der Aufmaße.
Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln befreit, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht erfüllt hat und insbesondere mit Zahlungsverpflichtungen auch aus anderen Aufträgen in Verzug ist.

Wird der Vertrag durch den Auftragnehmer aufgelöst, weil der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornogebühr von 30 % des bedungenen Preises zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten.
Für Materialien und Pflanzen, welche vom Auftraggeber beigestellt wurden, wird keine Haftung übernommen. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und der Beschaffenheit geprüft, für hierbei nicht feststellbare Mängel insbesondere Nährstoffgehalt, Unkraut- und Schädlingsfreiheit wird keine Haftung übernommen. Weiters wird für Setzungsschäden bei aufgefülltem Gelände sowie für Schäden die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, nicht gehaftet.
Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode  – im Allgemeinen ist dies ein Jahr – übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen und Tieren, Wetter oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Durch den Auftragnehmer zu leistender Ersatz ist in ähnlichen gleichwertigen Sorten und Größen möglich, falls im Auftrag nicht schriftlich anderes vereinbart wurde.
Ist eine lebende Pflanzen Kaufsache, so hat der Auftraggeber im Fall des Absterbens, des Verfalls mit Schädlingen oder einer anderwärtigen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände nicht auf unsachgemäße Behandlung der Pflanze nach deren Übergabe zurückzuführen ist.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Gegenüber Unternehmen haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht.

5.) Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch der künftigen Forderungen, die der Auftragnehmer aus der Geschäftsverbindung gegen den Auftraggeber erwirbt, Eigentum des Auftragnehmers. Bei Weiterveräußerung ist der Auftraggeber verpflichtet, gleichzeitig mit der Veräußerung den Verkaufserlös bis zur Höhe des Entgeltes an den Auftragnehmer abzutreten. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen oder anderwärtig darüber verfügen. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware ist der Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Das Eigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Unternehmer als Auftraggeber die gelieferte Ware bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt

oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als vom Auftragnehmer kommend erkennbar ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lager, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.

6.) Rücktritt

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so wird unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Auftraggebers eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des Einzelauftragsvolumens vereinbart. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für sämtliche Kosten, insbesondere der Vorbereitungsarbeiten, Kosten der Anbotsstellung und dergleichen mehr.

Sobald einzelne Produkte der Bestellung sich in Produktion bzw. in Arbeit befinden ist ein Rücktritt oder Recht auf Änderung seitens des Auftraggebers, aus welchen Gründen auch immer, ausgeschlossen und verpflichtet sich der Auftraggeber zur Abnahme und Bezahlung dieser Werkstücke bzw. Ware.

7.) Schlussbestimmungen

Für das Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht, nicht jedoch UN Kaufrecht.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die übrigen Vertragsbestimmungen nicht.
Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das sachlich zuständige Gericht in Wels.